Seit dem 8. April 2026 ersetzt bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ein IT-gestütztes Scoring-Modell schrittweise die bisherige filterbasierte Bearbeitung. Jede eingehende Verdachtsmeldung wird automatisiert einer von drei Risikoklassen zugeordnet. Bei hohem Risiko teilt die FIU mit, dass die Meldung für eine operative Analyse vorgesehen ist; bei mittlerem Risiko informiert sie, dass eine vertiefte Analyse geprüft wird; bei geringem Risiko erfolgt grundsätzlich keine ausdrückliche Rückmeldung.

Die 21-Werktage-Regel

Neu ist die sogenannte negative Rückmeldung durch Zeitablauf: Geht innerhalb von 21 Werktagen nach Übermittlung der Verdachtsmeldung keine Rückmeldung ein, kann der Meldende grundsätzlich davon ausgehen, dass die Meldung derzeit nicht für eine operative Analyse vorgesehen ist.

Entscheidend ist die richtige Einordnung: Der Fristablauf ist keine materielle Entwarnung. Er besagt nur, dass die FIU zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weitere operative Analyse für erforderlich hält. Interne Prüfvermerke, bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen und eine weiterhin erhöhte Risikolage der Geschäftsbeziehung bleiben davon unberührt.

Ebenso wichtig: Die 21-Werktage-Regel ersetzt und verlängert nicht die Stillhaltepflicht des § 46 GwG. Eine gemeldete Transaktion darf grundsätzlich erst durchgeführt werden, wenn die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft vorliegt oder der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist.

Was bedeutet das für Verpflichtete?

Erstens braucht es ein Fristenmanagement: ein Wiedervorlagesystem, das nach 21 Werktagen prüft und dokumentiert, ob eine FIU-Rückmeldung eingegangen ist, ohne das Ergebnis als Entwarnung zu interpretieren. Zweitens sollten interne Vorgaben die 21-Werktage-Regel klar von § 46 GwG abgrenzen und regeln, wie mit der Geschäftsbeziehung umzugehen ist, wenn trotz Fristablaufs ein erhöhtes Risiko fortbesteht. Drittens gehören Rückmeldungen der Klassen „hoch“ und „mittel“ in die Kundenrisikobewertung, als Anlass zu prüfen, ob verstärkte Sorgfaltspflichten erforderlich werden. Und weil Rückmeldungen künftig früher erfolgen können, gewinnt das Tipping-off-Verbot des § 47 GwG an praktischer Brisanz: Mitarbeitende mit Kundenkontakt sollten hierzu regelmäßig geschult werden. Sämtliche Fristen, Rückmeldungen und daraus abgeleiteten Entscheidungen sollten so dokumentiert sein, dass sie auch Jahre später gegenüber Prüfern nachvollziehbar bleiben.