EuGH: Individuelle Risikoanalyse statt Automatismus

Mit Urteil vom 11. Juni 2026 (C-81/24, „Jenec“) hat der EuGH entschieden, dass die bloße Aufnahme einer Person in die US-amerikanische OFAC-Sanktionsliste nicht genügt, um die Eröffnung eines Basiskontos abzulehnen. Erforderlich ist stets eine individuelle Risikoanalyse: Welche Gründe liegen der Listung zugrunde? Bestehen tatsächlich Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiken? Lassen sich diese durch verstärkte Sorgfaltspflichten beherrschen? Und sind die Kundensorgfaltspflichten überhaupt durchführbar? Eine schematische oder automatisierte Ablehnung allein aufgrund eines Drittstaaten-Listentreffers, ob OFAC, UK oder Kanada, ist damit unzulässig. Unmittelbar betrifft das Urteil Basiskonten; die Erwägungen des EuGH dürften aber darüber hinaus Bedeutung entfalten.

BGH: GwG-Pflichten schützen keine individuellen Vermögensinteressen

Mit Urteil vom 21. April 2026 (XI ZR 232/23) hat der BGH seine seit 2008 bestehende Linie bestätigt: Die §§ 10 ff. und § 43 GwG sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Ein Verstoß gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten begründet daher grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch geschädigter Dritter. Hintergrund war eine Treuhandkonstellation aus der Corona-Zeit, in der eine Anzahlung von einer Million Euro vertragsgemäß auf ein Auslandskonto weitergeleitet wurde und das Geschäft scheiterte. Der BGH stellte klar: Das GwG dient ausschließlich öffentlichen Interessen; auch das europäische Geldwäscherecht sieht zivilrechtliche Individualansprüche nicht vor. Folgenlos sind GwG-Verstöße deshalb nicht, aufsichtsrechtliche Sanktionen, strafrechtliche Konsequenzen bei Vorsatz und vertragliche Haftung bleiben unberührt.

Was bedeutet das für Verpflichtete?

Annahmerichtlinien und interne Vorgaben sollten daraufhin geprüft werden, ob sie automatische Ausschlussgründe bei Drittstaaten-Listentreffern enthalten, solche Automatismen sind anzupassen. Drittstaaten-Treffer gehören künftig als dokumentierter Risikofaktor in die Einzelfallanalyse, nicht in eine Ablehnungsautomatik. Wird eine Geschäftsbeziehung abgelehnt, muss die zugrunde liegende Risikoprüfung nachvollziehbar dokumentiert sein: Informationslage, identifizierte Risiken, geprüfte Maßnahmen, Begründung. Das BGH-Urteil schafft dabei Rechtssicherheit gegenüber Schadensersatzklagen Dritter, die eigentlichen Haftungsrisiken liegen jedoch im Aufsichts- und Strafrecht, und mit AMLA und AMLR ist mit steigendem Aufsichtsdruck zu rechnen. Wer jede Screening- und Annahmeentscheidung samt Kontext dauerhaft nachweisen kann, ist auf beides vorbereitet.